Formale Anforderungen an alle Dokumente, unabhängig davon, ob sie Vertragsparteien des Haager Übereinkommens sind oder nicht         (Einzelheiten aus dem Rundschreiben 2015/5 über im Ausland ausgestellten Vollmachten und die Anhänge können Sie HIER einsehen.)                        (Einzelheiten können Sie das Rundschreiben 2019/2 und deren Anhänge über die Legalisierung (Apostille) HIER einsehen.)

FOTO
Das Dokument muss unbedigt mit einem Foto versehen sein.  Ferner
  • Kann es bei dem Foto um einen Ausdruck in Farbe handeln. 
  • Kann in irgend einer Seite angebracht werden.
  • Das Foto muss mit einem Siegel oder Stempel versehen sein. 
DOKUMENTENSPRACHE
Hat in der Sprache des ausstellenden Landes zu sein.
  • Das Dokument kann sowohl Türkisch als auch die Sprache des jeweiligen Landes aufweisen.
  • Bei mehreren Staatssprachen sollte das Dokument mindestens eines der anerkannten Sprachen aufweisen. 
SIEGEL / STEMPEL
Notare haben einen Siegel, nichtbehördliche Institutionen einen Stempel zu gebrauchen.
  • Muss auf dem Foto platziert werden. 
  • Muss auf allen Seiten vorhanden sein. 
  • Kann irgendwo auf der Seite angebracht werden. 
  • Das Siegel oder der Stempel muss mit allen Seiten verbunden sein, auch wenn es nicht auf allen Seiten einzeln zu sehen ist.

Erfordernisse in den öffentlichen Dokumenten der Haager Vertragsparteien

VERTRAGSSTAATEN DES HAAGER VERTRAGS
1- BEGLAUBIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE INSTITUTION
Ein beglaubigtes Dokument, das von der zuständigen Institution (*) im Land der antragstellenden ausländischen realen Person ausgestellt wurde.
* Zuständige Institution: Notar, Anwalt, Kirche, Personenstandesamt usw. 
2- FÜR DIE APOSTILLE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE
Einholung der Genehmigung der Apostillenbehörde (*) des betreffenden Landes.
* Zuständige Behörde: Die für die Apostille zuständigen Behörden erreichen Sie durch anklicken des Links www.hcch.net
  • Vollmachten müssen in Form einer Beurkundung erteilt werden. Jede Vollmacht kann jedoch als Beurkundete Vollmacht anerkannt werden, die nicht die Formulierung "Diese Vollmacht wird in Form einer Anerkennung erteilt" enthält.  
  • Ob durch Zusammenheften der mit Apostille legalisierten Urkunde und der Vollmacht und Beglaubigung der Anheftungsstellen mit dem Siegel der Apostille oder auf der Vollmacht, die Apostille und die beglaubigte Urkunde müssen miteinander verbunden sein.
  • Wenn die Apostille und die Behörde, die die Vollmacht ausstellt, identisch sind (z. B. wenn es sich um einen Notar handelt), müssen die beiden Unterschriften unterschiedlich sein.

Anforderungen an amtliche Dokumente von Ländern, die kein Partei des Haager-Vertrags sind

NICHTVERTRAGSSTAATEN ZUM HAAGER-VERTRAG
1- BEGLAUBIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE INSTITUTION
Ein beglaubigtes Dokument, das von der zuständigen Institution (*) im Land der antragstellenden ausländischen realen Person ausgestellt wurde.
* Zuständige Institution: Notar, Anwalt, Kirche, Personenstandesamt usw.
2- BEGLAUBIGUNG DURCH DIE OBERSTE BEHÖRDE
Einholung der Beglaubigung der obersten Institution (*), die die oberste Genehmigungsbehörde des betreffenden Landes ist.
* Oberste Behörde: Innenministerium,  Justizministerium, usw. 
3- BEGLAUBIGUNG DURCH DAS TURKISCHE KONSULAT
Beglaubigung des Dokuments durch das türkische Konsulat in dem betreffenden Land. 
 
*Wie im Fall von Nigeria sollten die Behörden alle im Land selbst angesiedelt sein.
NICHTVERTRAGSSTAATEN ZUM HAAGER-VERTRAG BEISPIEL NIGERIA *)
1- BEGLAUBIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE INSTITUTION
Ein beglaubigtes Dokument, das von der zuständigen Institution (*) im Land der antragstellenden ausländischen realen Person ausgestellt wurde.
* Zuständige Institution: Notar, Anwalt, Kirche, Personenstandesamt usw.
2- BEGLAUBIGUNG DURCH FÜHRENDE INSTITUTION
Einholung der Genehmigung der obersten Organisation (*), die die oberste Genehmigungsbehörde des betreffenden Landes ist.
* Oberste Behörde: Innenministerium, Justizministerium, usw.
3- BEGLAUBIGUNG DURCH DAS TURKISCHE KONSULAT
Beglaubigung des Dokuments durch das türkische Konsulat in dem betreffenden Land.
 

WICHTIG:  Diese drei verschiedenen Handlungen und Unterschriften in Ländern, die nicht Vertragspartei von Den Haag sind, müssen innerhalb der Grenzen des Landes erfolgen. Erfolgt es außerhalb des Landes, außer in "Ausnahmefällen", ist das Dokument ungültig.

DIE SITUATION IN LÄNDERN, DIE NICHT VERTRAGSPARTEIEN DES HAAGER ÜBEREINKOMMENS SIND UND IN DENEN WIR KEINE BOTSCHAFT ODER KEIN KONSULAT HABEN
Sollte die Botschaft oder das Konsulat der Türkei in dem betreffenden Land weder vorübergehend noch in irgendeiner Weise tätig sein, werden Legalisierungen durch die vom Außenministerium ermächtigten Botschaften oder Konsulate im Nachbarland anerkannt.
3- BEGLAUBIGUNG DURCH DAS TURKISCHE KONSULAT
Beglaubigung des Dokuments durch das türkische Konsulat im benachbarten Land.
 
2- BEGLAUBIGUNG DURCH FÜHRENDE INSTITUTION
Einholung der Genehmigung der obersten Organisation (*), die die oberste Genehmigungsbehörde des betreffenden Landes ist.
* Oberste Behörde: Innenministerium, Justizministerium, usw.
1- BEGLAUBIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE INSTITUTION
Ein beglaubigtes Dokument, das von der zuständigen Institution (*) im Land der antragstellenden ausländischen realen Person ausgestellt wurde.
* Zuständige Institution: Notar, Anwalt, Kirche, Personenstandesamt usw.
*Wie im Falle Jemen müssen die ersten beiden Phasen innerhalb des Landes stattfinden. Die 3. Phase kann dann im Nachbarland Saudi Arabien erfolgen.