DIE SITUATION IN LÄNDERN, DIE NICHT VERTRAGSPARTEIEN DES HAAGER ÜBEREINKOMMENS SIND UND IN DENEN WIR KEINE BOTSCHAFT ODER KEIN KONSULAT HABEN
Sollte die Botschaft oder das Konsulat der Türkei in dem betreffenden Land weder vorübergehend noch in irgendeiner Weise tätig sein, werden Legalisierungen durch die vom Außenministerium ermächtigten Botschaften oder Konsulate im Nachbarland anerkannt.
3- BEGLAUBIGUNG DURCH DAS TURKISCHE KONSULAT
Beglaubigung des Dokuments durch das türkische Konsulat im benachbarten Land.
2- BEGLAUBIGUNG DURCH FÜHRENDE INSTITUTION
Einholung der Genehmigung der obersten Organisation (*), die die oberste Genehmigungsbehörde des betreffenden Landes ist.
* Oberste Behörde: Innenministerium, Justizministerium, usw.
1- BEGLAUBIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE INSTITUTION
Ein beglaubigtes Dokument, das von der zuständigen Institution (*) im Land der antragstellenden ausländischen realen Person ausgestellt wurde.
* Zuständige Institution: Notar, Anwalt, Kirche, Personenstandesamt usw.
*Wie im Falle Jemen müssen die ersten beiden Phasen innerhalb des Landes stattfinden. Die 3. Phase kann dann im Nachbarland Saudi Arabien erfolgen.